Satzung und Gebührentarif
der Stadtbibliothek Hans Fallada der Hansestadt Greifswald vom 02.06.2003
geändert durch 1. Änderungssatzung vom 08.05.2006 Beschluss-Nr. B262-18/06
Auf der Grundlage des §§ 2, 5 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GOVBl. M-V S. 640) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 08.05.2006 folgende Änderungssatzung erlassen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek, einschließlich ihres städtischen Netzes, ist eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Greifswald. Sie ist städtisches Eigentum und wird durch öffentliche Mittel unterhalten.
(2) Die Stadtbibliothek kann von allen Einwohnern der Hansestadt Greifswald und von allen Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsstätte sich nachweislich in der Hansestadt Greifswald befindet, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage genutzt werden. Anderen Personen kann die Benutzung durch den Leiter oder einen von ihm beauftragten Bediensteten der Stadtbibliothek gestattet werden.
(3) Gebühren für die Nutzung der Bibliothek, für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte werden nach dem zur Satzung gehörenden Gebührentarif erhoben.
(4)Gebührenschuldner ist der Benutzer der Stadtbibliothek.
(5)Die Gebührenschuld der allgemeinen Gebühren nach I des Gebührentarifs entsteht mit
Beginn der Inanspruchnahme der Leistung und wird gleichzeitig fällig.
Die Versäumnisgebühren gemäß II des Gebührentarifs entstehen mit dem Eintritt der
Säumnis und werden zu diesem Zeitpunkt fällig.
(6)Das Verhalten der Benutzer in den Räumen der Stadtbibliothek wird in der Hausordnung
geregelt.
§ 2 Öffnungszeiten
Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 3 Anmeldung
(1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich, der Eigentum der Bibliothek bleibt. Die Leistungen der Bibliothek innerhalb der Räumlichkeiten können ohne Benutzerausweis in Anspruch genommen werden. Die Nutzung spezieller Dienstleistungen wird durch entsprechende Nutzungsordnungen geregelt.
(2) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an. Dazu ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums auf dem Anmeldeformular notwendig. Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Satzung, den Gebührentarif und die Hausordnung an und erteilt damit die Einwilligung, die Angaben zu seiner Person elektronisch zu speichern.
(3) Minderjährige vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können Benutzer werden, wenn die Unterschrift ihres Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeformular vorliegt. Die Anmeldung gilt unbefristet bis auf Widerruf.
(4)Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Der
Benutzerausweis gilt jeweils für ein Jahr und ist bei jeder Ausleihe vorzulegen. Auf Antrag
des Benutzers kann die Gültigkeit des Benutzerausweises jährlich verlängert werden.
§ 4 Formen der Benutzung
(1) Die Benutzung von Medien kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen.
(2) Die Benutzer können sich mit Hilfe von Katalogen, Literaturverzeichnissen, Bibliographien und anderen Informationsmitteln informieren. Sie können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten, bereitgestellte Hilfsmittel und Benutzerdienste in Anspruch nehmen. Sie sind berechtigt, selbständig Medien aus den zur Freihandbenutzung aufgestellten Beständen zu entnehmen.
§ 5 Zusätzliche Leistungen der Bibliothek
Für ausgeliehene Medien kann die Stadtbibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr gemäß Ziff. I4 des Gebührentarifs entgegennehmen. Das Recht auf Vorbestellung kann für einzelne Titel bzw. für Teilbestände durch den Leiter der Stadtbibliothek oder von einem von ihm beauftragten Bediensteten aufgehoben werden.
§ 6 Ausleihe außer Haus
(1) Bei der Ausleihe von Medien außer Haus beträgt die Ausleihfrist für Bücher 4 Wochen, für alle Non-Book-Medien 2 Wochen. Die Ausleihfrist beginnt am folgenden Tag der Ausleihe.
Der Leiter der Stadtbibliothek oder ein von ihm beauftragter Bediensteter kann kürzere Fristen festsetzen oder längere gewähren. Es können bis zu 20 Medien zugleich entliehen werden. In besonderen Fällen kann die Erhöhung der Anzahl genehmigt werden oder bei Teilbeständen eine geringere Anzahl festgelegt werden.
(2) Liegt für die Entleihung keine Vorbestellung vor, kann die Stadtbibliothek auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist gegen Ende ihres Ablaufs verlängern. Die Fristverlängerung ist für Bücher bis zu zweimal, für Non-Book-Medien einmal möglich. Die Bibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen.
Die telefonische Bearbeitung der Verlängerung ist kostenpflichtig gemäß Ziff. I 3 des Gebührentarifs.
§ 7 Ausleihbeschränkungen
Medien die als Informations- oder Magazinbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek genutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden, Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Stadtbibliothek oder ein vom ihm beauftragter Bediensteter des Benutzungsbereiches.
§ 8 Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Stadtbibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen.
(2) Das Abspielen von Kassetten, CD u. ä. darf nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von der Herstellungsfirma vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen erfolgen. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung bei Beschädigung des Abspielgerätes des Benutzers. Der Benutzer haftet auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Urheberrechts. Videokassetten müssen zurückgespult abgegeben werden. Das Spulen durch die Bibliothek ist kostenpflichtig gemäß Ziff. II 2 des Gebührentarifs.
(3) Die Benutzer sind verpflichtet, Veränderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift, wie den Verlust des Benutzerausweises der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust kann durch die Bibliothek ein Ersatz-Benutzerausweis ausgestellt werden; er ist kostenpflichtig nach Ziff. I 2 des Gebührentarifs.
(4) Eine Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet.
§ 9 Haftung der Benutzer
(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung ist der eingetragene Benutzer haftbar.
(2) Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer.
(4) Die Bibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien
einschließlich der Beilagen und Schutzhüllen den Benutzer zur Beschaffung eines
gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder stattdessen die Kosten der
Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe
des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Darüber hinaus entstehen Kosten gemäß
Ziff. II 4 des Gebührentarifs.
§ 10 Folgen von Verstößen
(1) Wer wiederholt oder in grober Weise gegen diese Satzung, den Gebührentarif oder gegen die Hausordnung verstößt, kann zeitweise oder dauernd von der Benutzung oder Teilbenutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
(2) Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Gebühren, Versäumnisentgelte sowie der Ersatzleistungen zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 02.06.2003 außer Kraft.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
(§ 5 / Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern)
Greifswald, den 30.05.2006
Dr. König
Oberbürgermeister
Gebührentarif
zur Satzung der Stadtbibliothek der Hansestadt Greifswald
I. Allgemeine Gebühren
1. Jahresgebühr für die Nutzung der Bibliothek
für Erwachsene ab 18 Jahre 12,00 Euro
Familienkarte (für Ehepartner) 18,00 Euro
Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum 7,00 Euro
vollendeten 18. Lebensjahr, Auszubildende,
Studenten, Zivil-und Wehrdienstleistende,
KUS-Inhaber
Monatskarte 2,50 Euro
Die Gebühren werden im Monat
der Anmeldung fällig.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
ist die Ausleihe gebührenfrei.
2. Ausstellen eines Ersatzausweises für
Erwachsene 2,60 Euro
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr 1,30 Euro
3. Telefonische Fristverlängerung 0,50 Euro
4. Vorbestellung von Büchern und Medien 0,50 Euro
5. Ausdruck aus CD-ROM/aus d. Internet
schwarz je Seite 0,10 Euro
farbig je Seite 0,30 Euro
II. Versäumnisgebühren
1. Für Bücher, Zeitschriften, Kassetten, Schall-
platten, Satz Dias, CD, CD-ROM pro Woche
(die begonnene Woche wird als volle Woche
berechnet), unabhängig von einer
schriftlichen Mahnung für Erwachsene 1,30 Euro
(bis 12 Wochen)
für Kinder und Jugendliche bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr 0,65 Euro
für Videos pro Kalendertag 1,50 Euro
(bis maximal 25,00 €uro)
Kinder und Jugendliche 0,75 Euro
2. Rückgabe nicht gespulter Videos
pro Video 1,00 Euro
3. Ermittlung neuer Adressen in Folge nicht
gemeldeten Wohnungswechsels 5,00 Euro
4. Schadensersatz bei Verlust einer Medien-
einheit durch nichtidentisches Exemplar
oder durch finanziellen Wertausgleich
Einarbeitungsgebühr 5,00 Euro
5. Alle Portokosten und Fernmeldegebühren, die
der Bibliothek durch das Mahnverfahren oder
durch Leistungen im Auftrag des Benutzers
entstehen, werden durch den Benutzer getragen.